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   VGH Hessen, 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N   

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VGH Hessen, 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N (https://dejure.org/2011,72502)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N (https://dejure.org/2011,72502)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 10 B 1999/11.N (https://dejure.org/2011,72502)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15

    Außerkapazitäre Zulassungsbewerbung im Studiengang Humanmedizin; hier:

    Im Übrigen hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 17.1.2014 zutreffend hervorgehoben, dass das Stellen eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung nach saarländischen Recht nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2014, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N -, Rdnr. 15) Es ist daher auch einem in der Prüfungsphase befindlichen Studienbewerber ohne weiteres zumutbar, diesen Antrag in zeitlicher Nähe zu den Prüfungssterminen zu stellen, zumal die zu beachtende Frist in materiell-rechtlicher Hinsicht keine zusätzliche Hürde für die Studienbewerber aufrichtet(OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, juris Rdnr. 6), sondern nur das Ende der Bewerbungsmöglichkeit markiert, und jedem Betroffenen freisteht, den Antrag so frühzeitig zu stellen, dass er unmittelbar vor oder während der Prüfungen nicht mehr an diese Formalität denken muss.

    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.

  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 10 B 1549/13

    Vergabe von Studienplätzen/Normenkontroll Eilantrag

    Eine einstweilige Anordnung ist nur im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 10 B 1999/11.N - LKRZ 2012, 156 ff. = juris, Rdnr. 7, 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 - ESVGH 57, 46 ff. = juris, Rdnr. 27, 22.
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